die Podologische Therapie kommt nur bei Patienten mit DFS (diabet. Fußsyndrom) in Betracht, die ohne diese Behandlung unumkehrbare Folgeschädigungen der Füße, wie Entzündungen oder Wundheilungsstörungen erleiden würden (§27 HeilM-RL)
Die VO der Podologischen Therapie beim DFS ist nur zulässig bei Neuro- und / oder Angiopathie ohne Hautdefekt (WAgner-Stadium 0, d.h. ohne Hautulkus). Die Behandlung von Hautdefekten und Entzündungen (Wagner-Stadium 1 - 5) sowie von eingewachsenen Zehennägeln ist ärztliche Leistung (§27 HeilM-RL)
|
Die Podologische Therapie umfasst das verletzungsfreie abtragen / entfernen von pathologischen Hornhautverdickungen, schneiden / schleifen / fräsen von krankhaft verdickten Zehennägeln und die Behandlung von Zehennägeln mit Tendenz zum Einwachsen (§28 (1) HeilM-RL)
Bestandteil ist die regelmäßige Unterweisung in der sachgerechten eigenständigen Durchführung der Fuß-, Haut- und Nagelpflege und die Vermittlung von Verhaltensregeln, um Fußverletzungen und Folgeschäden zu vermeiden (§28 (2) HeilM-RL) |
Bestandteil jeder Behandlung ist die Inspektion des getragenen Schuhwerks und der Einlagen. Bei Auffälligkeiten Mitteilung an den Vertragsarzt (§28 (3) HeilM-RL)
Eine geschlossene Fehlbeschwielung (Wagner-Stadium 0) an einem anderen Ort an einem Fuß mit bereits vorliegenden Hautdefekten und Entzündungen im Bereich Wagner-Stadium 1 bis 5, welche einer Behandlung podologischer Maßnahmen bedarf, darf durch eien Podologen behnadelt werden (§ 28 (4) HeilM-RL) |